Satzung
Präambel
Die Bürgerstiftung will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen nachhaltig stärken und Kräfte der
Innovation mobilisieren. Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgerinnen für Bürgerinnen. Sie
ist eine unabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige Stiftung, die sich nachhaltig befristet bis
zum 31.12.2038 für den Umwelt- und Naturschutz und die Landschaftspflege für die Gemeinde
Achterwehr engagieren will. Darüber hinaus möchte die Stiftung in Achterwehr die Heimatpflege und
das traditionelle Brauchtum fördern. Die Bürgerstiftung will erreichen, dass die Bürgerinnen sowie
Unternehmerinnen der Gemeinde Achterwehr zusammen mehr Mitverantwortung für diese Zwecke
in unserer Gemeinde übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von weiteren Spenden
geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen Umwelt- und Naturschutzprojekte und
Projekte der Heimatpflege und des traditionellen Brauchtums zu fördern. Zum anderen sollen die
Bürgerinnen dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr
unterstützten Projekten zu engagieren.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Achterwehr“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Verbrauchsstiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Achterwehr.
(3) Das Bestehen der Stiftung endet am 31.12.2038.
§ 2 Zwecke und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zwecke der Stiftung sind:
die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes sowie der Naturschutzgesetze der Länder, die· Förderung der
Heimatpflege, Heimatkunde und die Förderung des traditionellen Brauchtums durch eine andere
steuerbegünstige Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
(3) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht durch die Weitergabe der Mittel an eine
steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts für die
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.
(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf
Leistungen nicht zu.
(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete
Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang ein.
(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde
Achterwehr gehören.
§ 3 Verbrauchsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Verbrauchsvermögen ist in
einem Zeitraum von 15 Jahren ab Anerkennung der Stiftung linear zu verbrauchen. Erhält die Stiftung
innerhalb des in Satz 2 genannten eitraumes Zuwendungen Dritter zur Aufstockung des
Verbrauchsvermögens, nehmen diese Zuwendungen ab dem Jahr der Zuwendung am Verbrauch teil;
der Verbrauchszeitraum verlängert sich dadurch grundsätzlich nicht.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen
Dritter sowie des linearen Anteils des Verbrauchsvermögens.
(3) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Die Stifterinnen
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem
Stiftungsvermögen zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen der Zuwendenden zur
Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen
zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
(5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein _Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt
mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31.12. desselben Kalenderjahres.
§4 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates und des ersten Stiftungsvorstandes werden im
Stiftungsgeschäft benannt.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz
ihrer notwendigen Auslagen. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Darüber hinaus dürfen den
Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen.
(2) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die
Mitglieder des Stiftungsrates bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen im Amt. Der erste Stiftungsrat wird
im Stiftungsgeschäft benannt. Danach ergänzen sich die Stiftungsratsmitglieder durch Kooptation.
Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von
gesellschaftlichem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für
diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur
hingewirkt werden.
(3) Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte
eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden und eine/einen Stellvertreterin/Stellvertreter für die Dauer
seiner Amtszeit.
(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist,
sowie durch Abberufung oder Tod. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des
Stiftungsrats um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(S) Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein,
Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrats.
(6) Keines der Stiftungsratsmitglieder darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zur
Stiftung stehen.
(7) Ein Mitglied des Stiftungsrats kann aus wichtigem Grund, wie z.B. schwerwiegende
Pflichtverletzungen (Untreue), auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde,
von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrats abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei
von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll jedoch zuvor gehört werden.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere
darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks
sorgt. Er berät den Stiftungsvorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der
Stiftung. Der Stiftungsrat kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der
Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten
der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
(2) Der Zuständigkeit des Stiftungsrats unterliegen insbesondere:
a) Berufung bzw. Wahl und Abberufunß der Mitglieder des Stiftungsvorstandes;
b) Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der Stiftung;
c) Feststellung des aufgestellten Jahresabschlusses;
d) Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das.jeweilige Haushaltsjahr;
e) Entlastung des Stiftungsvorstandes;
f) Erlass einer Geschäftsordnung / Dienstanweisung für den Stiftungsvorstand;
g) Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten sowie
h) Beschlussfassung von Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung
der Stiftung.
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat ist mindestens zweimal jährlich von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen,
wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes oder mindestens drei Stiftungsratsmitglieder unter
Angabe des Beratungsgegenstandes es verlangen. Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich oder
elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Mit Zustimmung
aller kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Als
Anwesenheit gilt ausdrücklich auch die Teilnahme per Videokonferenz oder telefonisch, wenn alle
Stiftungsratsmitglieder diesem Vorgehen spätestens bis zum Beginn der Sitzung zustimmen. Im Falle
der Verhinderung eines Mitgliedes kann dieses seine Stimme zu einer anstehenden Entscheidung
auch schriftlich abgeben. Sind weniger als die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder anwesend, so hat
der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seinen/ihre Stellvertreter/in, unverzüglich eine neue
Sitzung mit derselben Tagesordnung und der Ladungsfrist von einer Woche auf einen Zeitpunkt
einzuberufen, der längstens zwei Wochen später liegen darf. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur Sitzung
ausdrücklich hinzuweisen. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats sind Beschlussfassungen
im Umlaufverfahren unter Nutzung aller gängigen Kommunikationsmittel (insb. schriftlich,
elektronisch z.B. per Videokonferenz oder telefonisch) zulässig. Auch jegliche Kombination
verschiedener Stimmabgabearten ist zulässig. Bei schriftlicher Abstimmung gilt Schweigen innerhalb
von drei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. Das Ergebnis der schriftlichen
Beschlussfassung und der Beteiligung daran ist in der Niederschrift der nächsten Sitzung
aufzunehmen.
(3) Der Stiftungsrat beschließt in allen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist.
(4) Der Stiftungsvorstand kann an den Sitzungen des Stiftungsrat beratend teilnehmen, sofern der
Stiftungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
(5) Über jede Sitzung des Stiftungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen
Gang der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrats, im Verhinderungsfall von
seinem/ihrer Stellvertreter/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrats binnen vier
Wochen nach der Versammlung zuzusenden. Die Niederschrift ist in der folgenden Sitzung des
Stiftungsrats zu genehmigen. Die Niederschriften sind zu sammeln und für die Dauer des Bestehens
der Stiftung aufzubewahren.
§ 8. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal zwei Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifterinnen
im Stiftungsgeschäft bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Die/der
Vorstandsvorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in werden dabei ebenfalls vom Stiftungsrat
gewählt.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf
ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolgerlnnen im Amt. Das
Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auch mit Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig
ist.
(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund,
wie z.B. schwerwiegende Pflichtverletzungen (Untreue), auch auf Verlangen der für die
Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stiftungsratsmitglieder abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung soll das betroffene
Vorstandsmitglied gehört werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter.
Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung
von den Beschränkungen des§ 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die
konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der
Beschlüsse des Stiftungsrats und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens.
Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen
Tätigkeitsbericht vor.
(3) Der Stiftungsvorstand sorgt für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei hat er
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens, einschließlich der Erstellung eines Wirtschaftsplanes,
des Führens von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses spätestens sechs
Monate nach Ende des Geschäftsjahres,
b) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
c) Pflege der Kontakte zu Stiftenden und Spendenden und deren regelmäßige Information,
d) Anzeige von Änderungen in der Zusammensetzung eines Stiftungsorganes gegenüber der
zuständigen Aufsichtsbehörde,
e) Vorbereitungen der Sitzung des Stiftungsrats sowie die Umsetzung seiner Beschlüsse.
f) Vorbereitung der Stiftungsversammlungen.
g) Führen eines Mitgliederverzeichnisses der Stiftungsversammlung.
§ 10 Beschlüsse des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Beschlüsse des Vorstandes
sind zu dokumentieren und zu archivieren. Der Vorstand· wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle
der Verhinderung von dem/der stellvertretenen Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber alle zwei
Monate einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von einer
Woche unter Mitteilung der Tagesordnung. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist
der Einladung verzichtet werden.
(2) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder sich an
der schriftlichen Abstimmung beteiligten Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes
bestimmt; der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Als
Anwesenheit gilt ausdrücklich auch die Teilnahme per Videokonferenz oder telefonisch, wenn alle
Vorstandsmitglieder diesem Vorgehen spätestens bis zum Beginn der Sitzung zustimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mit Zustimmung aller Mitglieder
des Vorstandes sind Beschlussfassungen im Umlaufverfahren unter Nutzung aller gängigen
Kommunikationsmittel (insb. schriftlich, elektronisch z:B. per Videokonferenz oder telefonisch)
zulässig. Auch jegliche Kombination verschiedener Stimmabgabearten ist zulässig. Bei schriftlicher
Abstimmung gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als
Ablehnung.
(3) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden zu
unterzeichnen. Sie sind allen Vorstandsmitgliedern und dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates zur
Kenntnis zu bringen.
(4) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu
deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf,· kann eine vom
Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung bzw. Dienstanweisung enthalten.
§ 11 Stiftungsversammlung
(1) Die Stiftungsversammlung hat die Aufgabe, die Stiftung zu unterstützen, sie gibt in beratender
Weise Empfehlungen für die Arbeit der Stiftung an den Stiftungsvorstand und Stiftungsrat weiter.
Des Weiteren nimmt sie den jährlichen Tätigkeitsbericht des Stiftungsvorstandes entgegen.
(2) Jede natürliche oder juristische Person, die der Stiftung Zuwendungen erteilt, kann für einen
Zeitraum von fünf Jahren Mitglied in der Stiftungsversammlung werden, es sei denn, die
Mitgliedschaft wird abgelehnt. Erfolgt die Zuwendung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen,
kann eine vom Erblasser testamentarisch bestimmte Person Mitglied . der Stiftungsversammlung
werden.
(3) Die Mitgliedschaft in der .Stiftungsversammlung beginnt mit „dem dritten auf die Einzahlung
folgenden Monat. Maßgebend für die Berechnung ist dabei der Tag der Buchung der Einzahlung auf
dem Konto der Stiftung. Über die Mitgliedschaft aller Mitglieder wird ein Mitgliederverzeichnis vom
Vorstand geführt.
(4) Ein Mitglied der Stiftungsversammlung kann von den übrigen Mitgliedern aus der Versammlung
ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es nachhaltig gegen die Interessen der Stiftung verstößt.
Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod, und durch Austritt aus der Stiftungsversammlung,
der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
(5) Die Stiftungsversammlung ist einmal jährlich durch die/den Vorsitzende/n des Stiftungsrates
einzuberufen und wird durch die/den Vorsitzende/n des Stiftungsrates, im Verhinderungsfall durch
seinen/ihre Stellvertreter/in geleitet. Für die Durchführungen von Stiftungsversammlungen erlässt
der Vorstand eine Geschäftsordnung. Empfehlungen der Stiftungsversammlung sind gegenüber
Stiftungsrat und Stiftungsvorstand nicht bindend.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des
Stiftungsvorstandes und von mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der
Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
(2) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der
Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den
Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Stiftung kann bis ein Jahr vor Ende ihres Bestehens in Abhängigkeit der zwischenzeitlich
erfolgten Mittelzuflüsse verlängert oder in eine Ewigkeitsstiftung umgewandelt werden.
(2) Für eine Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung sowie für Beschlüsse nach
Absatz 1 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates sowie die
Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zu Lebzeiten der
Stifterinnen ist auch deren Zustimmung einzuholen.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Achterwehr, welche es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der AO zu verwenden hat.